§ 60 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Vierter Abschnitt – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → Dritter Teil – Disziplinarverfahren
§ 60 RiG M-V – Verfahren
Zur Untersuchungsführerin oder zum Untersuchungsführer kann nur eine Richterin, ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt bestellt werden.