§ 43 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Teil – Disziplinarverfahren
§ 43 RiG M-V – Bekleidung mehrerer Ämter
(1) Ist eine Richterin oder ein Richter zugleich Beamtin oder Beamter, so gelten - auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten - die disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt.
(2) Das Richterdienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.