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§ 38 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Teil – Besetzung

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 RiG M-V – Erlöschen und Ruhen des Amts

(1) Das Amt eines Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. 1.

    eine Voraussetzung für die Berufung in das Amt wegfällt,

  2. 2.

    er oder sie im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schweren Strafe rechtskräftig verurteilt wird,

  3. 3.

    er oder sie nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes erhoben wird.

(2) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen während einer Abordnung an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht.