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§ 36c RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Teil – Besetzung

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 36c RiG M-V – Besetzung des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit

  1. 1.

    einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern als ständigen Mitgliedern,

  2. 2.

    zwei nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern.