§ 36c RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Teil – Besetzung
§ 36c RiG M-V – Besetzung des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit
- 1.
einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
- 2.
zwei nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern.