§ 36 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Teil – Besetzung
§ 36 RiG M-V – Besetzung des Dienstgerichts
Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit
- 1.
einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
- 2.
einer nichtständigen Beisitzerin oder einem nichtständigen Beisitzer.