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§ 36 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Teil – Besetzung

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 RiG M-V – Besetzung des Dienstgerichts

Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit

  1. 1.

    einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,

  2. 2.

    einer nichtständigen Beisitzerin oder einem nichtständigen Beisitzer.