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§ 25 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Dritter Teil – Präsidialrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 RiG M-V – Wahlverfahren

(1) Die nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 zu wählenden Mitglieder werden in jedem Gerichtszweig von den Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt.

(2) Die Mitglieder nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 werden von dem Präsidium des obersten Gerichts des Landes des jeweiligen Gerichtszweigs gewählt. Die zu wählenden Mitglieder müssen nicht dem Präsidium eines Gerichts angehören.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder ist nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen, so findet Mehrheitswahl statt.

(4) Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt. Der Wahlvorstand ist rechtzeitig durch den Präsidialrat zu bestellen. Soweit kein Präsidialrat besteht, erfolgt die Bestellung durch das für Justiz zuständige Ministerium.

(5) Die wahlberechtigten Richterinnen und Richter sowie die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richterinnen und Richter im Lande können Wahlvorschläge machen. Die richterlichen Wahlvorschläge müssen von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch 30 Wahlberechtigte genügt in jedem Fall.

(6) Im Übrigen gelten die für die Wahl der Richterräte geltenden Vorschriften entsprechend.