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§ 24 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Dritter Teil – Präsidialrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 RiG M-V – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Für den Präsidialrat sind alle Richterinnen und Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind. § 15d Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richterinnen und Richter gewählt werden, die am Tag der Wahl seit mindestens fünf Jahren Richterin oder Richter und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Hauptamt tätig sind.