Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Dritter Teil – Präsidialrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 RiG M-V – Aufgaben und Zuständigkeit der Präsidialräte

Der Präsidialrat ist zu beteiligen

  1. 1.

    bei der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgrundgehalt als dem eines Einstiegsamtes,

  2. 2.

    bei der Entscheidung

    1. a)

      über die Übemahmei einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit,

    2. b)

      nach Buchstabe a über die Übertragung eines Richteramts bei einem bestimmten Gericht, wenn keine Ausschreibung erfolgt ist,

  3. 3.

    vor der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags (§§ 22 und 23 Deutsches. Richtergesetz),

  4. 4.

    im Falle der Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 Deutsches Richtergesetz) vor der Übertragung eines anderen Richteramtes und vor der Amtsenthebung einer Richterin oder eines Richters und

  5. 5.

    vor der Abordnung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit ohne seine Zustimmung.

(2) Der Präsidialrat ist auf sein Verlangen fortlaufend über die Bewerberlage hinsichtlich der Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags zu unterrichten. Bei den Bewerbungsgesprächen darf ein von den Präsidenten, den ständigen Mitgliedern sowie sämtlichen nichtständigen Mitgliedem des Präsidialrates bestelltes Mitglied anwesend sein. Die Einzelheiten können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.

(3) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, in der die Richterin oder der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, bei der die Richterin oder der Richter verwendet wird.