§ 21 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterrat
§ 21 RiG M-V – Gemeinsame Personalversammlung
An der Personalversammlung nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die die richterlichen Beschäftigten mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.