Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16b RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 16b RiG M-V – Beteiligungsgespräch

(1) Angelegenheiten nach §§ 16 und 16a kann mit dem Ziel der Einigung (Beteiligungsgespräch) erörtem:

  1. 1.

    die Dienststelle mit dem bei ihr gebildeten Richterrat,

  2. 2.

    die übergeordnete Dienststelle mit dem bei ihr gebildeten Bezirksrichterrat oder, wenn die übergeordnete Dienststelle die oberste Dienstbehörde ist, diese mit dem Hauptrichterrat.

Beteiligungsgespräche finden einmal im Vierteljahr im Rahmen der Quartalsgespräche und ansonsten auf Antrag der Dienststelle oder des Richterratesanlassbezogen statt. In den Beteiligungsgesprächen ist der Richterrat auch über beabsichtigte Haushaltsanmeldungen im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsaufstellung zu unterrichten.

(2) Zu den Beteiligungsgesprächen lädt die Dienststelle den Richterrat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, die zur Vorbereitung auf das Gespräch erforderlichen Unterlagen sind dem Richterrat rechtzeitig zugänglich zu machen. Bei anlassbezogenen Beteiligungsgesprächen kann die Einladungsfrist in dringenden Fällen bis auf drei Tage abgekürzt werden.

(3) Über das Ergebnis des Beteiligungsgesprächs fertigt die Dienststelle ein Protokoll, das mit der Gegenzeichnung durch das Vorsitzende Mitglied des Richterrats wirksam wird. Ist eine Einigung nicht erzielt worden, so können die Dienststelle und der Richterrat einvernehmlich bestimmen, die Angelegenheit in einem weiteren Beteiligungsgespräeh zu erörtern. Eine nochmalige Vertagung derselben Angelegenheit ist unzulässig.

(4) Ist eine Einigung erzielt worden, so gilt im Fall einer rrıitbestimmungspflichtigen Maßnahme die Zustimmung des Richterrats als erteilt und im Fall einer mitwirkungsbedürftigen Maßnahme diese als gebilligt.

(5) Ist eine Einigung nicht erzielt worden, so kann der Richterrat noch innerhalb von zwei Wochen nach dem Gespräch der Maßnahme schriftlich zustirmnen oder sie schriftlich billigen; in dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist bis auf drei Tage abkürzen. Wird auch nach Satz 1 keine Einigung erreicht, so kann bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen das Verfahren nach § 17 Absatz 4 bis 9 und bei mitwirkungsbedürftigen Maßnahmen das Verfahren nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 betrieben werden; die Fristen beginnen mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist.

(6) Dienststelle und Richterrat können weitere Einzelheiten - auch Abweichungen von der Schriftform - in einer Dienstvereinbarung regeln.