Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15c RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 15c RiG M-V – Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Wahl die Vorschriften des Personalverlretungsgesetzes entsprechend.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Melırheitswahl statt.

(4) Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richterinnen und Richter Wahlvorschläge einreichen. Bei Gerichten mit bis zu 20 Wahlberechtigten kann jede Richterin und jeder Richter einen Wahlvorschlag unterbreiten. Bei Gerichten mit mehr als 20 Wahlberechtigten müssen die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch zehn wahlberechtigte Richterinnen und Richter genügt in jedem Fall.