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§ 15a RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 15a RiG M-V – Bildung von Richterräten

(1) Richterräte werden gebildet

  1. 1.

    bei dem Oberlandesgericht,

  2. 2.

    bei den Landgerichten,

  3. 3.

    bei den Amtsgerichten,

  4. 4.

    bei dem Oberverwaltungsgericht,

  5. 5.

    bei den Verwaltungsgerichten,

  6. 6.

    bei dem Finanzgericht,

  7. 7.

    bei dem Landesarbeitsgericht,

  8. 8.

    bei den Arbeitsgerichten,

  9. 9.

    bei dem Landessozialgericht,

  10. 10.

    bei den Sozialgerichten.

(2) Bezirksrichterräte Werden gebildet

  1. 1.

    bei dem Oberlandesgericht,

  2. 2.

    bei dem Oberverwaltungsgericht,

  3. 3.

    bei dem Landessozialgericht,

  4. 4.

    bei dem Landesarbeitsgericht.

(3) Der Hauptrichterrat wird bei dem Justizministerium für die Gerichte aller Gerichtsbarkeiten gebildet.