Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 RiG – Richterverhältnisse als Ehrenrichter

Für die ehrenamtlichen Richter, die auf Grund ihrer besonderen Rechte und Pflichten in das Richterverhältnis als Ehrenrichter berufen werden, gelten, soweit bundesrechtlich nichts anders bestimmt ist, die Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes für Ehrenbeamte entsprechend.