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§ 69 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 RiG – Nichtständige Beisitzer

(1) Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte sein und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden von der obersten Dienstbehörde für fünf Geschäftsjahre als ehrenamtliche Richter bestellt.

(2) Der Generalstaatsanwalt und der Leitende Oberstaatsanwalt sowie ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

(3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.

(4) § 45 Abs. 2 Satz 2 und §§ 46 und 47 gelten entsprechend.