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§ 63 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → 3. – Prüfungsverfahren

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 RiG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung

(1) Hält der Dienstvorgesetzte einen Richter auf Lebenszeit oder einen Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt der Richter keinen Antrag nach § 62 Abs. 1 oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand nicht schriftlich zu, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Richter oder seinem Betreuer mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Ist der Richter zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht in der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag des Dienstvorgesetzten einen Vertreter im Sinne des § 16 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in dem Verfahren. Zum Vertreter kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden.

(2) Stimmt der Richter oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so stellt die oberste Dienstbehörde das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht die Fortführung des Verfahrens. Das Dienstgericht entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss. Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigenden Bezüge einzubehalten.

(3) Wird das Verfahren fortgeführt, so ermittelt die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde den Sachverhalt; die oberste Dienstbehörde kann die nachgeordnete Stelle mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragen. §§ 21 bis 30 des Saarländischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.

(4) Wird die Dienstfähigkeit des Richters festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem Vertreter zuzustellen. Die einbehaltenen Bezüge sind nachzuzahlen. Hält die oberste Dienstbehörde den Richter für dienstunfähig, so beantragt sie beim Dienstgericht die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, frühestens jedoch mit Ablauf der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Frist, in den Ruhestand zu versetzen; die einbehaltenen Bezüge werden nicht nachbezahlt. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Satz 1 bis 3 zu verfahren.