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§ 54 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Richterdienstgerichte → II. Abschnitt – Disziplinarverfahren

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 RiG – Entscheidung des Richterdienstgerichts an Stelle der obersten Dienstbehörde

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen und die Aufhebung dieser Maßnahmen durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.

(2) Bei veränderten Umständen kann der Richter die Aufhebung der Maßnahme nach Absatz 1 beantragen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn in derselben Sache bereits ein Urteil des Dienstgerichts ergangen und dagegen Berufung eingelegt ist.