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§ 53 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Richterdienstgerichte → II. Abschnitt – Disziplinarverfahren

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 RiG – Disziplinarmaßnahmen

(1) Gegen einen Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(2) Als Disziplinarmaßnahme ist auch die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zulässig. Sie kann mit Gehaltskürzung verbunden werden.