§ 53 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Richterdienstgerichte → II. Abschnitt – Disziplinarverfahren
§ 53 RiG – Disziplinarmaßnahmen
(1) Gegen einen Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2) Als Disziplinarmaßnahme ist auch die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zulässig. Sie kann mit Gehaltskürzung verbunden werden.