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§ 48 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Richterdienstgerichte → I. Abschnitt – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 RiG – Besetzung der Richterdienstgerichte

(1) Das Dienstgericht für Richter verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit

  1. a)
    einem Vorsitzenden und einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
  2. b)
    einem Beisitzer als nichtständigem Mitglied.

(2) Der Dienstgerichtshof für Richter entscheidet in der Besetzung mit

  1. a)
    einem Vorsitzendem undzwei Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
  2. b)
    zwei Beisitzern als nichtständigen Mitgliedern.