§ 48 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Richterdienstgerichte → I. Abschnitt – Errichtung und Zuständigkeit
§ 48 RiG – Besetzung der Richterdienstgerichte
(1) Das Dienstgericht für Richter verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit
- a)einem Vorsitzenden und einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
- b)einem Beisitzer als nichtständigem Mitglied.
(2) Der Dienstgerichtshof für Richter entscheidet in der Besetzung mit
- a)einem Vorsitzendem undzwei Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
- b)zwei Beisitzern als nichtständigen Mitgliedern.