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§ 41 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Richtervertretungen → III. Abschnitt – Präsidialräte

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 RiG – Beschlussfassung des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

(2) Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Bei der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe erhalten.

(3) Sonstige Bestimmungen über die Beschlussfassung und Geschäftsführung kann der Präsidialrat in einer Geschäftsordnung treffen.