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§ 3c RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 3c RiG – Urlaub bei Bewerberüberhang; Nebentätigkeiten während der Beurlaubung; Rückkehr; Höchstdauer

(1) Richterinnen und Richtern ist in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. 1.

    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,

  2. 2.

    nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. 1.

    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

  2. 2.

    die Richterin oder der Richter zugleich der Verwendung in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt und

  3. 3.

    die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen und Richtern zulässig wäre.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung des Urlaubs widerrufen werden. Die oberste Dienstbehörde muss in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Urlaub nach Absatz 1 und Urlaub nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen auch zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Wird Urlaub ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 oder nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beantragt, ist die Richterin oder der Richter auf die Folgen von Urlaub ohne Dienstbezüge hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.