§ 37 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Richtervertretungen → III. Abschnitt – Präsidialräte
§ 37 RiG – Neuwahl des Präsidialrats
(1) Der Präsidialrat ist neu zu wählen, wenn
- 1.die gesamte Wahl durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt ist oder
- 2.die Gesamtzahl der Mitglieder des Präsidialrats auch nach Eintreten der Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 führen die verbleibenden Mitglieder des Präsidialrats die Geschäfte weiter, bis der neue Präsidialrat gewählt ist.
(3) Den Wahlvorstand für die Neuwahl bestellt der zum Vorsitzenden des Präsidialrats bestimmte Präsident.