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§ 32 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Richtervertretungen → III. Abschnitt – Präsidialräte

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 RiG – Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder des Präsidialrats und eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern werden von den Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt.

(2) Die wahlberechtigten Richter können Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(3) Die Wahl der nach Absatz 2 vorgeschlagenen Bewerber wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.

(4) §§ 19 und 20 gelten entsprechend. Im Falle des § 19 Abs. 2 bestellt der zum Vorsitzenden des Präsidialrats bestimmte Präsident den Wahlvorstand.