Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Richtervertretungen → III. Abschnitt – Präsidialräte

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 RiG – Der Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit

(1) Der Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als Vorsitzendem,
  2. 2.
    zwei Mitgliedern, die von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewählt werden.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.