Gesetze

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§ 26 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Richtervertretungen → III. Abschnitt – Präsidialräte

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 RiG – Bildung des Präsidialrats

Für jeden Gerichtszweig wird ein Präsidialrat gebildet.