§ 20 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Richtervertretungen → II. Abschnitt – Richterräte
§ 20 RiG – Geltung der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz für das Saarland
(1) Die Vorschriften der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz für das Saarland gelten mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl entsprechend, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt wird.
(2) Die Bekanntmachung des Wahlvorstandes sind bei den Gerichten, für die der Richterrat gewählt wird, an den Stellen auszuhängen, die von den Gerichten für öffentliche Bekanntmachungen allgemein vorgesehen sind.
(3) Das Wählverzeichnis ist bei den Gerichten, für die der Richterrat gewählt wird, auf der Geschäftsstelle zur Einsicht auszulegen.
(4) Richter eines Gerichts, das seinen Sitz nicht am Ort des Gerichts hat, bei dem der Richterrat gebildet ist, geben ihre Stimme schriftlich ab.