Gesetze

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§ 1a RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 1a RiG – Stellenausschreibung

Freie Stellen für Richter und Staatsanwälte sind auszuschreiben. Das Nähere wird durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales durch Verwaltungsvorschrift geregelt.