§ 1a RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 1a RiG – Stellenausschreibung
Freie Stellen für Richter und Staatsanwälte sind auszuschreiben. Das Nähere wird durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales durch Verwaltungsvorschrift geregelt.