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§ 18 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Richtervertretungen → II. Abschnitt – Richterräte

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 RiG – Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern werden von den Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt.

(2) Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Bei Gerichten, deren Richterrat aus einem Richter besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.