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§ 13 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Richtervertretungen → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 RiG – Kosten

Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt das Land. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland gilt entsprechend.