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§ 8 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 RiG M-V – Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen; Urlaub ohne Dienstbezüge

(1) Richterinnen und Richtern wird auf Antrag

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,

  2. 2.

    ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung

zu bewilligen, wenn sie

  1. a)

    mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

  2. b)

    einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen.

(1a) Einer Richterin und einem Richter ist auf Antrag

  1. 1.

    Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt zehn Jahren oder

  2. 2.

    nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres und einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von mindestens 15 Jahren Urlaub ohne Dienstbezüge, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken kann,

zu bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 8a Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 1a sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Abs. 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Während der Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistung der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richterinnen und Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Richterin oder der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hat.