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§ 63 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Fünfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 RiG M-V – Inkrafttreten (1)

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(1) Red. Anm.:

Die Überschrift zu § 63 wurde redaktionell angepasst - siehe Änderung der Inhaltsübersicht gemäß Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. August 2023 (GVOBl. M-V S. 710).