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§ 50 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Vierter Teil – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 RiG M-V – Urteilsformel im Prüfungsverfahren

(1) In dem Falle des § 32 Nr. 3 Buchstabe a) stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 32 Nr. 3 Buchstabe b) bis d) stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 32 Nr. 4 Buchstabe a) bis e) und g) hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. In dem Fall des § 32 Nr. 4 Buchstabe f) stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.