§ 36d RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Teil – Besetzung
§ 36d RiG M-V – Mitglieder
(1) Für die Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der ständigen beisitzenden Mitglieder sowie deren Vertretung gilt § 36a entsprechend. In § 36a Absatz 4 tritt an die Stelle des Präsidiums des Verwaltungsgerichts Greifswald das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts.
(2) Für die nichtständigen beisitzenden Mitglieder gilt § 36b entsprechend.