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§ 36b RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Teil – Besetzung

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 36b RiG M-V – Nichtständiges Mitglied (1)

(1) Das nichtständig beisitzende Mitglied muss dem Gerichtszweig angehören, zu dem die betroffene Richterin oder der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens gehört.

(2) Er ist nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten heranzuziehen, welche die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.

(3) Das beisitzende Mitglied ist bei der ersten Entscheidung heranzuziehen, die in einem Verfahren erforderlich wird. Die Heranziehung erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist ein beisitzendes Mitglied bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der oder die Nächstfolgende für das gesamte Verfahren an dessen Stelle. Ist ein beisitzendes Mitglied bei späteren Entscheidungen verhindert, wird es durch den oder die Nächstfolgende für die Dauer der Verhinderung vertreten.

(4) Sind alle nicht ständig beisitzenden Mitglieder eines Gerichtszweigs verhindert, so ist ein beisitzendes Mitglied aus der Vorschlagsliste eines anderen Gerichtszweigs heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium (§ 35 Abs. 2) vor Beginn des Geschäftsjahrs für dessen Dauer.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 49 des Gesetzes vom 22. August 2023 (GVOBl. M-V S. 710) soll in § 36b die Zwischenüberschrift "b) Dienstgerichtshof" gestrichen werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.