§ 33 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Erster Teil – Errichtung und Zuständigkeit
§ 33 RiG M-V – Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
- 1.in Disziplinarverfahren (§ 32 Nr. 1) über Berufungen gegen Urteile des Dienstgerichts,
- 2.in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen die Beschwerde gegen Entscheidungen des Dienstgerichts vorgesehen ist.