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§ 28 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Dritter Teil – Präsidialrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 RiG M-V – Beteiligungsverfahren

(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so beantragt die oberste Dienstbehörde seine Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei dem Vorsitzenden Mitglied des Präsidialrates. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(2) In den Fällen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 teilt die oberste Dienstbehörde die Namen aller Bewerberinnen und Bewerber oder aller in Betracht kommenden Richterinnen und Richter mit und bezeichnet die Person, die ernannt werden soll. Liegt ein Besetzungsbericht eines Gerichts vor, so teilt die oberste Dienstbehörde die Reihenfolge der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber mit. Sie fügt die Bewerbungsunterlagen, die Personal- und Befähigungsnachweise aller Bewerberinnen und Bewerber und den von der obersten Dienstbehörde gefertigten Auswahlvennerk bei.

(3) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung derjenigen Person ab, die die oberste Dienstbehörde ernennen will. Er kann auch zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen.

(4) Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung der betroffenen Person vorgelegt werden.