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§ 18 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 RiG M-V – Einigungsstelle

(1) Bei der obersten Dienstbehörde wird für die Dauer der Amtszeit der Richtervertretungen eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern. Zwei der weiteren Mitglieder bestellt die oberste Dienstbehörde. Ferner bestellen je zwei weitere Mitglieder, die Richterinnen oder Richter sein müssen,

  1. 1.

    der Hauptrichterrat für die Mitwirkung der Einigungsstelle in den Fällen des § 17 Absatz 7 und

  2. 2.

    der Präsidialrat für die Mitwirkung in den Fällen des § 28a Absatz 2.

(2) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und die beteiligten Richtervertretungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtszeit auf ein vorsitzendes Mitglied, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesverfassungsgerichts bestellt. Ist die zur Bestellung berufene Person zugleich Mitglied des Präsidialrates, so obliegt die Bestellung des Vorsitzenden Mitglieds der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Mecklenburg-Vorpommern.

(3) Für jedes Mitglied der Einigungsstelle ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(4) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. § 11 Absatz 3 und § 13 gelten entsprechend.