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Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln (Rückstandshöchstmengen-Verordnung - RhmV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln (Rückstandshöchstmengen-Verordnung - RhmV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RHmV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-55
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln
(Rückstandshöchstmengen-Verordnung - RhmV)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1699)(1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Höchstmengen für Lebensmittel1
Zusammengesetzte und weiterverarbeitete Lebensmittel2
Lebensmittel mit überhöhten Rückständen3
Ausnahmen3a
Kenntlichmachung3b
Probenahme und Analysemethoden4
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten5
In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften6
  
AnlagenAnlage 1 bis Anlage 7
(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1699) können das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Wortlaut der Rückstandshöchstmengen-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.