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§ 6a RHG
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 63-10

§ 6a RHG – Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung

Die Präsidentin oder der Präsident kann mit ihrem oder seinem Einverständnis von der Landesregierung zur Landesbeauftragten oder zum Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung bestellt werden. Zur Erfüllung der Aufgaben kann sie oder er sich auch des Personals des Rechnungshofs bedienen. Die oder der Landesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wird von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten. Das Nähere bestimmen die von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erlassenden Richtlinien für die Tätigkeit der oder des Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.