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§ 5 RHG
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 63-10

§ 5 RHG – Ernennung, Versetzung, Abordnung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden auf Vorschlag der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten vom Landtag ohne Aussprache gewählt und von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ernannt und in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

(2) Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten beträgt zwölf Jahre und endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Im Übrigen finden auf sie die Vorschriften über die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung.

(3) Das Recht der Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des vierten Einstiegsamtes ab der Besoldungsgruppe A 16 übt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten aus.

(4) Das Recht der Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der übrigen Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten und dritten Einstiegsamtes, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, sowie des vierten Einstiegsamtes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 übt die Präsidentin oder der Präsident aus.