§ 4 RHG
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 4 RHG – Persönliche Voraussetzungen
Mitglied des Rechnungshofs kann nur werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Befähigung für das vierte Einstiegsamt besitzt. Die Mitglieder sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss zum Richteramt befähigt sein.