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§ 2 RHG
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 63-10

§ 2 RHG – Aufgaben

Die Aufgaben des Rechnungshofs regelt die Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz (LHO). Weitere Aufgaben können dem Rechnungshof nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden.