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§ 14 RHG
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 63-10

§ 14 RHG – Übertragung der Prüfung auf staatliche Verwaltungsbehörden

(1) Der Rechnungshof kann die Prüfung der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen oder ein finanzielles Interesse der Gemeinden (Gemeindeverbände) besteht, auf staatliche Verwaltungsbehörden übertragen. Diese unterliegen insoweit den fachlichen Weisungen des Rechnungshofs.

(2) Für das Prüfungsverfahren, die Auskunftspflicht der geprüften Stellen und ihre Äußerungen zu den Prüfungsergebnissen sowie deren Auswertung durch die Aufsichtsbehörden gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz entsprechend.

(3) Das Nähere regelt der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium.