§ 13 RHG
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 13 RHG – Rechnungsprüfungsstellen
Der Rechnungshof kann Rechnungsprüfungsstellen einrichten, die ihm unmittelbar nachgeordnet sind. Ihnen obliegen die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 LHO. § 3 Abs. 2 und § 5 gelten entsprechend.