Gesetze

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§ 13 RHG
Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt III – Verpflichtungen gegenüber dem Rechnungshof

Titel: Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 RHG – Zugang

Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten ist auf Verlangen der Zutritt zu allen Räumen zu gestatten; außerdem sind Behältnisse auf Verlangen zu öffnen.