§ 1 RHG
Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt I – Allgemeine Stellung des Rechnungshofs
§ 1 RHG – Stellung des Rechnungshofs
Der Rechnungshof von Berlin ist eine bei der Durchführung seiner Aufgaben unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.