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Art. 14 RHG
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Bayern

II. Teil – Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter

Titel: Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-15-F
Normtyp: Gesetz

Art. 14 RHG – Sitz und Bezeichnung

Sitz und Bezeichnung der Rechnungsprüfungsämter werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof bestimmt.