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§ 7 RHG
Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 633

§ 7 RHG

Der Rechnungshof regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung. Sie wird vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen.