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§ 3 RHG
Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 633

§ 3 RHG

(1) Der Rechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder als Senat oder durch übereinstimmenden Beschluss der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitglieder.

(2) Jedes zuständige Mitglied kann an Stelle des übereinstimmenden Beschlusses eine Entscheidung des Senats verlangen. Der Präsident und der Vizepräsident haben dieses Recht auch, wenn sie nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig sind. Den anderen Mitgliedern steht es in Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung zu.

(3) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung durch den Präsidenten oder durch ein im Geschäftsverteilungsplan bestimmtes Mitglied unter Mitwirkung des Präsidenten vorgenommen wird. Weitere Beamte können herangezogen werden. Eine Entscheidung des Senats nach Absatz 2 kann nicht verlangt werden.

(4) Den Vorsitz im Senat führt der Präsident. Der Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.