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§ 12 RHG
Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 633

§ 12 RHG

(1) Für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Rechnungshofs betrifft, sind die Richterdienstgerichte zuständig. Das Antragsrecht zur Einleitung dieses Verfahrens übt hinsichtlich des Präsidenten der Präsident des Landtags aus.

(2) Für gerichtliche Disziplinarverfahren, die Mitglieder des Rechnungshofs betreffen, sind die Richterdienstgerichte zuständig. Disziplinarbehörde hinsichtlich des Präsidenten ist der Präsident des Landtags.

(3) Für die Besetzung der Richterdienstgerichte des Landes und das Verfahren sind die Vorschriften des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die dem Rechnungshof angehörenden nichtständigen Beisitzer werden aus dem Kreis der Mitglieder bestimmt, die in einer vom Senat aufgestellten Vorschlagsliste benannt sind.