Gesetze

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§ 15 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 523-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 RHG – Übergangsregelung

Für eine Übergangszeit von zehn Jahren kann bei der Bestellung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und von weiteren Mitgliedern von dem Erfordernis der langjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst abgewichen werden.